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Was versteht man unter einer (EV) eidesstattlichen Versicherung?


Der Vollstreckungsschuldner muss nach 807 ZPO auf Antrag des Inhabers einer titulierten Forderung (Vollstreckungsgläubiger) seine Vermögensverhältnisse offenbaren, wenn ein Sachpfändungsversuch des Gerichtsvollziehers im Rahmen der Zwangsvollstreckung gegen ihn erfolglos geblieben ist. Diese Vermögensoffenbarung erfolgt durch die Anfertigung eines Vermögensverzeichnisses zusammen mit der vor dem Gerichtsvollzieher abzugebenden eidesstattlichen Erklärung, dass das Vermögensverzeichnis vollständig und richtig ist. Diese Eidesstattliche Versicherung der Vollständigkeit und Richtigkeit der im Vermögensverzeichnis gemachten Angaben ist an die Stelle des früheren Offenbarungseids getreten.

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